I. Geltung
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle vom Auftragnehmer auszuführenden Aufträge.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, soweit die Vertragsparteien im Einzelfall eine hiervon abweichende Regelung getroffen haben.
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer diesen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
III. Angebote und Unterlagen
(1)
Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend. Der Auftragnehmer hält sich an Angebote sieben Wochen gebunden.
(2)
Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich bezeichnet werden.
(3)
Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
IV. Preise
Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nach-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der erschwerten Arbeiten dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
V. Abschlagszahlungen
(1)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, je nach Baufortschritt Abschlagszahlungen zu verlangen. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenen Umsatzsteuerbetrages. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der Baustelle angelieferten Stoffumbauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben wird.
(2)
Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, ist dem Auftraggeber bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom 100 des Vergütungsanspruches zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch in Folge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom 100, ist dem Auftraggeber bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom 100 des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.
Auf Verlangen des Auftragnehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt der Gestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
(3)
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. Kann der Auftraggeber die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er die Zahlung eines angemessenen Teils der angeforderten Abschlagszahlung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
VI. Aufrechnung
Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Forderung gegen den Auftragnehmer unbestritten ist, das Bestehen dieser Forderung in einem Rechtsstreit festgestellt wurde oder ein solcher Rechtsstreit entscheidungsreif ist.
VII. Ausführung
Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber bekannte Gefahren hinzuweisen.
VIII. Eigentumsvorbehalt
Vom Auftragnehmer gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit kein Eigentumsübergang an den Auftraggeber aus gesetzlichen Gründen stattfindet.
IX. Sachmängel
(1)
Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.
(2)
Die verkürzte Frist für Mängelansprüche gilt nicht für Arbeiten an einem Bauwerk oder für ein Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt ferner nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seiner gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung.
X. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung; des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat; der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstands; der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers, der kein Verbraucher ist, auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bzw. nach § 823 BGB.